| Mofaprüfbescheinigung (kein Führerschein) |
Berechtigung zum Führen von Mofas bis 50 ccm und 25 km/h Maximalgeschwindigkeit. Mindestalter 15 Jahre. |
| Klasse M | Berechtigt zum Führen von Kleinkrafträdern bis 50 ccm und 45 km/h Maximalgeschwindigkeit("Rollerführerschein"). Mindestalter 16 Jahre. |
| Klasse A 1 (beinhaltet Klasse M) |
Berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern bis 125 ccm und max. Leistung von 11 KW .Bis zum 18. Geburtstag darf der Fahrerlaubnisinhaber nur Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren. Danach entfällt diese Geschwindigkeitsbeschränkung. Mindestalter 16 Jahre. |
| Klasse A (beinhaltet Klasse M und A1) |
Hier ist zu unterscheiden, ob die Fahrerlaubnis im Alter von 18 (Mindestalter) bis 25 Jahren, oder ab 25 Jahren erworben wird. Im ersten Fall dürfen 2 Jahre lang nur Krafträder mit einer max. Leistung von 25 KW und einem max. Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von 0,16 KW pro kg Fahrzeugmasse geführt werden. Nach Ablauf der Frist oder bei Direkterwerb ab dem 25. Lebensjahr entfallen sämtliche Beschränkungen. Mindestalter 18 Jahre. |
| Klasse L | Gibt die Berechtigung zum Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen bis zu einer Zulassung von max. 32 km/h . Außerdem dürfen selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h gefahren werden Mindestalter 16 Jahre. |
| Klasse B (beinhaltet Klasse M und L) |
Damit dürfen Kraftfahrzeuge (keine Krafträder) bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) geführt werden Damit dürfen auch Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (grundsätzlich) oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die Kombination eine zulässige Gesamtmasse von 3500 kg nicht übersteigt, gefahren werden. Mindestalter 18 Jahre. |
| Klasse BE | Berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B in Kombination mit Anhängern, die die Kriterien der Klasse B übersteigen. Mindestalter 18 Jahre. |
| Klasse S | Dreirädrige Kleinkrafträder sowie Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgende Eigenschaften: Hubraum nicht mehr als 50cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW im Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. |